1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
2. Zweck und Aufgaben
3. Mitgliedschaft
4. Beginn der Mitgliedschaft
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
6. Vereinsbeitrag
7. Organe des Vereins
8. Der Vorstand
9. Rechnungsprüfer
10. Mitgliederversammlung
11. Aufgaben der Mitgliederversammlung, Niederschrift
12. Datenschutz
13. Auflösung des Vereins
1. Namen, Sitz und Geschäftsjahr (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Der Verein führt den Namen Bundesarbeitsgemeinschaft AM POST e.V. und hat seinen Sitz in Würzburg.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck und Aufgaben (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Der Verein bezweckt, der Philatelie zu dienen, insbesondere durch:
a.) den freiwilligen Zusammenschluss von Philatelisten des Sammelgebietes Alliierte Militärpost (AM POST) 1945-46,
b.) Bildung von Arbeitskreisen zur Erforschung der einzelnen Gebiete sowie Herausgabe eines Mitteilungsblattes zur Unterrichtung der Mitglieder,
c.) die Pflege, Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen Philatelie,
d.) die Förderung des Fachschrifttums,
e.) Bekämpfung von Missständen auf dem Gebiet der Philatelie,
f. ) die Durchführung von Tagungen, Ausstellungen und anderen philatelistischen Veranstaltungen,
g.) die Pflege philatelistischer Beziehungen zu sonstigen philatelistischen Vereinigungen im In- und Ausland.
(2) Der Verein ist überparteilich und nicht konfessionell gebunden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden von Mitgliedern werden Mitliedsbeiträge und Spenden nicht zurückgezahlt. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Den Vorstandsmitgliedern ist aus dem Vereinsvermögen für notwendige Auslagen, die im Rahmen der Vorstandsaufgaben anfallen, gemäß schriftlicher Abrechnung Ersatz zu leisten.
3. Mitgliedschaft (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Mitglied des Vereins können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, soweit sie sich zu den Aufgaben des Vereins bekennen und zur Einhaltung der Satzung verpflichten. (2) Der Verein besteht aus ordentlichen, assoziierten, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
a.) Ordentliches Mitglied kann jede(r) Deutsche und jede(r) Ausländer(in) werden.
b.) Juristische Personen (Philatelistische Vereine) können als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden. Diese haben grundsätzlich die gleichen Rechte und gleichen Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Sie können jedoch nicht in ein Vereinsamt gewählt werden und haben bei Abstimmungen eine Stimme.
c.) Zu außerordentlichen Mitgliedern können auf Antrag des Vorstandes Freunde und Förderer des Vereins durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Außerordentliche Mitglieder haben nur eine beratende Stimme. Sie können keine Vereinsämter bekleiden, zahlen keinen Beitrag und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
d.) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ansonsten haben sie volle Rechte wie jedes ordentliche Mitglied. Sie können alle Vereinseinrichtungen in Anspruch nehmen, können zu Mitgliederversammlungen Anträge stellen und das Stimmrecht ausüben sowie Ämter im Verein bekleiden. e.) Jugendliche sind ab 16 Jahren stimmberechtigt.
4. Beginn der Mitgliedschaft (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Über die Annahme als ordentliches oder assoziiertes Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist gleichzeitig die Anerkennung der Satzung.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt nach der Bestätigung der Aufnahme mit der ersten Beitragszahlung.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung. Die Austrittserklärung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, sie muss dem Vorstand bis zum 30.11. des Jahres schriftlich vorliegen.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein kann verhängt werden, wenn ein Mitglied gegen die Belange des Verein verstößt, insbesondere die Beitragspflicht nicht erfüllt. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben war, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußeren. Der Ausschluss wird dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss erlangt mit Zugang der Mitteilung durch den Vorstand sofortige Wirkung. Die Beitragspflicht für das Ausschlussjahr bleibt bestehen.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.
6. Vereinsbeitrag (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er wird als Jahresbeitrag von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Wird der Jahresbeitrag nicht bis zum 31.03. für das laufende Jahr bezahlt, gilt die unterbliebene Zahlung als Einverständnis für die Erhebung des Beitrages durch die Nachnahme, deren Mehrkosten das Mitglied zu übernehmen hat.
7. Organe des Vereins (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Organe des Vereins sind
a.) der Vorstand,
b.) die Mitgliederversammlung.
8. Der Vorstand (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Der Vorstand besteht aus
a.) dem 1. Vorsitzenden,
b.) dem 2. Vorsitzenden,
c.) dem Schatzmeister und
d.) dem Schriftführer.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie führen die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl. Die Amtsdauer des Zugewählten endet mit der Amtsdauer des gesamtes Vorstandes.
(4) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeder vertritt den Verein allein.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei einer Sitzung mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung frühere Vorstände des Vereins zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Diese haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehrenmitglieder.
9. Rechnungsprüfer (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und eine Ersatzperson, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Prüfung der Belege und Konten sowie der Kasse für die nächste Mitgliederversammlung vorzunehmen und dieser über das Ergebnis ihrer Feststellungen zu berichten.
(2) Sie werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch nur für drei aufeinander folgende Jahre.
10. Mitgliederversammlung (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Anlass einberufen werden. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Wochen vorher durch Rundschreiben an die Mitglieder einberufen. Anträge müssen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen.
(3) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das seinen Beitrag bezahlt hat. Mitglieder, die verhindert sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können durch schriftliche Vollmacht ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen.
(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden, soweit es die Satzung nicht anderes vorschreibt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei sonstigen Abstimmungen gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Sollte aus irgendwelchen Gründen eine Mitgliederversammlung nicht stattfinden oder nicht beschlussfähig sein, so bleiben die auf der letzten Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse (Besetzungen der Ämter, Beitrag usw.) bis auf weiteres gültig.
11. Aufgaben der Mitgliederversammlung, Niederschrift (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:
a.) Begrüßung und Eröffnung,
b.) Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder,
c.) Jahresbericht des Vorstandes,
d.) Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
e.) Entlastung des Schatzmeisters,
f.) Entlastung des Vorstandes,
g.) im Bedarfsfall: Ehrungen,
h.) im Bedarfsfall: Wahl des Vortandes,
i.) Festlegung der Höhe des Beitrages,
j.) Beschlussfassung über Anträge und
k.) Verschiedenes.
(2) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichen ist.
12. Datenschutz (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, Geburtsdatum, Beruf und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder, Sammelgebiete) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2) Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein unterhält im Internet eine Homepage (www.arge-am-post.de) und informiert dort sowie die Presse über neue Literatur und besondere Ereignisse (z.B. Regionaltreffen, Rundbriefe, Sonderschriften usw.). Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen, soweit es davon betroffen ist. Im Falle des Wiederspruches unterbleiben in Bezug auf das wiedersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Dies gilt nicht für die Nennung der Autorenschaft in der von dem Verein herausgegebenen gedruckten oder digitalisierten Literatur. (3) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, in losen Beilagen („Interna“) zu Rundbriefen und Sonderschriften bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung wiedersprechen, soweit es davon betroffen ist. Im Falle des Wiederspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vereinsmitglieder ausgehändigt. Sie dürfen von den Mitgliedern nicht an Außenstehende weitergegeben werden. In die Mitgliederliste werden namentlich nur Mitglieder aufgenommen, die zuvor schriftlich ihr Einverständnis damit erklärt und dieses bis zur Drucklegung nicht wiederrufen haben.
(4) Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
13. Auflösung des Vereins (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Fall der Auflösung des Vereins muss das Vermögen zur Förderung der Philatelie verwendet werden. Über die Verwendung des Vermögens des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ist die Verwendung des Vermögens für die Zwecke der Philatelie nicht möglich, so darf dieses nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
2. Zweck und Aufgaben
3. Mitgliedschaft
4. Beginn der Mitgliedschaft
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
6. Vereinsbeitrag
7. Organe des Vereins
8. Der Vorstand
9. Rechnungsprüfer
10. Mitgliederversammlung
11. Aufgaben der Mitgliederversammlung, Niederschrift
12. Datenschutz
13. Auflösung des Vereins
1. Namen, Sitz und Geschäftsjahr (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Der Verein führt den Namen Bundesarbeitsgemeinschaft AM POST e.V. und hat seinen Sitz in Würzburg.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck und Aufgaben (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Der Verein bezweckt, der Philatelie zu dienen, insbesondere durch:
a.) den freiwilligen Zusammenschluss von Philatelisten des Sammelgebietes Alliierte Militärpost (AM POST) 1945-46,
b.) Bildung von Arbeitskreisen zur Erforschung der einzelnen Gebiete sowie Herausgabe eines Mitteilungsblattes zur Unterrichtung der Mitglieder,
c.) die Pflege, Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen Philatelie,
d.) die Förderung des Fachschrifttums,
e.) Bekämpfung von Missständen auf dem Gebiet der Philatelie,
f. ) die Durchführung von Tagungen, Ausstellungen und anderen philatelistischen Veranstaltungen,
g.) die Pflege philatelistischer Beziehungen zu sonstigen philatelistischen Vereinigungen im In- und Ausland.
(2) Der Verein ist überparteilich und nicht konfessionell gebunden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden von Mitgliedern werden Mitliedsbeiträge und Spenden nicht zurückgezahlt. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Den Vorstandsmitgliedern ist aus dem Vereinsvermögen für notwendige Auslagen, die im Rahmen der Vorstandsaufgaben anfallen, gemäß schriftlicher Abrechnung Ersatz zu leisten.
3. Mitgliedschaft (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Mitglied des Vereins können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, soweit sie sich zu den Aufgaben des Vereins bekennen und zur Einhaltung der Satzung verpflichten. (2) Der Verein besteht aus ordentlichen, assoziierten, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
a.) Ordentliches Mitglied kann jede(r) Deutsche und jede(r) Ausländer(in) werden.
b.) Juristische Personen (Philatelistische Vereine) können als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden. Diese haben grundsätzlich die gleichen Rechte und gleichen Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Sie können jedoch nicht in ein Vereinsamt gewählt werden und haben bei Abstimmungen eine Stimme.
c.) Zu außerordentlichen Mitgliedern können auf Antrag des Vorstandes Freunde und Förderer des Vereins durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Außerordentliche Mitglieder haben nur eine beratende Stimme. Sie können keine Vereinsämter bekleiden, zahlen keinen Beitrag und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
d.) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ansonsten haben sie volle Rechte wie jedes ordentliche Mitglied. Sie können alle Vereinseinrichtungen in Anspruch nehmen, können zu Mitgliederversammlungen Anträge stellen und das Stimmrecht ausüben sowie Ämter im Verein bekleiden. e.) Jugendliche sind ab 16 Jahren stimmberechtigt.
4. Beginn der Mitgliedschaft (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Über die Annahme als ordentliches oder assoziiertes Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist gleichzeitig die Anerkennung der Satzung.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt nach der Bestätigung der Aufnahme mit der ersten Beitragszahlung.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung. Die Austrittserklärung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, sie muss dem Vorstand bis zum 30.11. des Jahres schriftlich vorliegen.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein kann verhängt werden, wenn ein Mitglied gegen die Belange des Verein verstößt, insbesondere die Beitragspflicht nicht erfüllt. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben war, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußeren. Der Ausschluss wird dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss erlangt mit Zugang der Mitteilung durch den Vorstand sofortige Wirkung. Die Beitragspflicht für das Ausschlussjahr bleibt bestehen.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.
6. Vereinsbeitrag (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er wird als Jahresbeitrag von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Wird der Jahresbeitrag nicht bis zum 31.03. für das laufende Jahr bezahlt, gilt die unterbliebene Zahlung als Einverständnis für die Erhebung des Beitrages durch die Nachnahme, deren Mehrkosten das Mitglied zu übernehmen hat.
7. Organe des Vereins (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Organe des Vereins sind
a.) der Vorstand,
b.) die Mitgliederversammlung.
8. Der Vorstand (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Der Vorstand besteht aus
a.) dem 1. Vorsitzenden,
b.) dem 2. Vorsitzenden,
c.) dem Schatzmeister und
d.) dem Schriftführer.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie führen die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl. Die Amtsdauer des Zugewählten endet mit der Amtsdauer des gesamtes Vorstandes.
(4) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeder vertritt den Verein allein.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei einer Sitzung mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung frühere Vorstände des Vereins zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Diese haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehrenmitglieder.
9. Rechnungsprüfer (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und eine Ersatzperson, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Prüfung der Belege und Konten sowie der Kasse für die nächste Mitgliederversammlung vorzunehmen und dieser über das Ergebnis ihrer Feststellungen zu berichten.
(2) Sie werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch nur für drei aufeinander folgende Jahre.
10. Mitgliederversammlung (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Anlass einberufen werden. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Wochen vorher durch Rundschreiben an die Mitglieder einberufen. Anträge müssen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen.
(3) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das seinen Beitrag bezahlt hat. Mitglieder, die verhindert sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können durch schriftliche Vollmacht ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen.
(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden, soweit es die Satzung nicht anderes vorschreibt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei sonstigen Abstimmungen gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Sollte aus irgendwelchen Gründen eine Mitgliederversammlung nicht stattfinden oder nicht beschlussfähig sein, so bleiben die auf der letzten Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse (Besetzungen der Ämter, Beitrag usw.) bis auf weiteres gültig.
11. Aufgaben der Mitgliederversammlung, Niederschrift (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:
a.) Begrüßung und Eröffnung,
b.) Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder,
c.) Jahresbericht des Vorstandes,
d.) Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
e.) Entlastung des Schatzmeisters,
f.) Entlastung des Vorstandes,
g.) im Bedarfsfall: Ehrungen,
h.) im Bedarfsfall: Wahl des Vortandes,
i.) Festlegung der Höhe des Beitrages,
j.) Beschlussfassung über Anträge und
k.) Verschiedenes.
(2) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichen ist.
12. Datenschutz (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, Geburtsdatum, Beruf und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder, Sammelgebiete) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2) Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein unterhält im Internet eine Homepage (www.arge-am-post.de) und informiert dort sowie die Presse über neue Literatur und besondere Ereignisse (z.B. Regionaltreffen, Rundbriefe, Sonderschriften usw.). Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen, soweit es davon betroffen ist. Im Falle des Wiederspruches unterbleiben in Bezug auf das wiedersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Dies gilt nicht für die Nennung der Autorenschaft in der von dem Verein herausgegebenen gedruckten oder digitalisierten Literatur. (3) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, in losen Beilagen („Interna“) zu Rundbriefen und Sonderschriften bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung wiedersprechen, soweit es davon betroffen ist. Im Falle des Wiederspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vereinsmitglieder ausgehändigt. Sie dürfen von den Mitgliedern nicht an Außenstehende weitergegeben werden. In die Mitgliederliste werden namentlich nur Mitglieder aufgenommen, die zuvor schriftlich ihr Einverständnis damit erklärt und dieses bis zur Drucklegung nicht wiederrufen haben.
(4) Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
13. Auflösung des Vereins (zurück zum Inhaltsverzeichnis)
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Fall der Auflösung des Vereins muss das Vermögen zur Förderung der Philatelie verwendet werden. Über die Verwendung des Vermögens des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ist die Verwendung des Vermögens für die Zwecke der Philatelie nicht möglich, so darf dieses nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.